3. Abschnitt Behördenbefugnisse Berechtigungskontrolle § 9. Aufgrund dieses Bundesgesetzes erteilte Bewilligungsbescheide, die zur Verwendung, zur Einoder Durchfuhr pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind im Original oder in Kopie, Fachkenntnisnachweiskarten sind im Original mitzuführen. Sie sind den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen. Entziehung § 10. Nach diesem Bundesgesetz erteilte Bewilligungen sind zu entziehen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt worden wäre. § 17 Abs. 5 und 6 gilt. Durchsuchung § 11. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz zuwidergehandelt wird. Dabei haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. § 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. 566/1991, und § 121 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.
Ja Ja so schauts aus und auf seite 7 gehts weiter
Die Wunden der Sieger heilen schneller als die der Besiegten.